VG Trier, Urteil vom 29.06.06 - 1 K 186/06.TR - nicht wörtlich Die dienstliche Beurteilung ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beurteiler das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten haben, indem es zur fehlerhaften Anwendung der abstrakten Richtlinienvorgaben im Rahmen des Bewertungsgeschehens gekommen ist und feststeht, dass die schlechtere Leistungsgesamtbewertung ihre wahre Ursache Der Dienstherr hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte die Beurteilung sowohl hinsichtlich der Noten als auch hinsichtlich der verbalen Begründung nachvollziehen kann. Dazu gehört auch, dass im Falle einer Herabsetzung der Erstbeurteilung die Gründe dafür nicht nur angedeutet, sondern so dargestellt werden, dass sie für den Schwerbehinderung und dienstliche Beurteilung. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.15 - 1 K 499/15 - RN 16 aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen.In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Regelbeurteilungen werden in bestimmten periodischen Abschnitten erstellt. Nach § 48 Abs. 1 BLV ist eine Bundesbeamtin bzw. ein Bundesbeamter alle drei Jahre zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob eine Personalmaßnahme ansteht oder sich dienstliche Verhältnisse ändern. Nähere Erläuterungen sind zu dem Begriff Beurteilung zu finden. amtinnen und Beamte der BVBS sind dort zu beurteilen, wo sie ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. Sind Beamtinnen und Beamte vorübergehend in einer anderen Behörde oder Einrichtung au-ßerhalb der BVBS tätig, holt die Personalverwaltung für sie eine Beurteilung dieser Behörde Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung Der Verband der Beamten der Bundeswehr (VBB) vertritt die Interessen der in der Bundeswehr tätigen Beamtinnen und Beamten.
amtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu be-rücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2011 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2011 für das Ressort X maßgebende Quote. Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z. B. durch beendete Altersteilzeitverhält-
Der Dienstherr hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte die Beurteilung sowohl hinsichtlich der Noten als auch hinsichtlich der verbalen Begründung nachvollziehen kann. Dazu gehört auch, dass im Falle einer Herabsetzung der Erstbeurteilung die Gründe dafür nicht nur angedeutet, sondern so dargestellt werden, dass sie für den Schwerbehinderung und dienstliche Beurteilung. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.15 - 1 K 499/15 - RN 16 aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen.In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Regelbeurteilungen werden in bestimmten periodischen Abschnitten erstellt. Nach § 48 Abs. 1 BLV ist eine Bundesbeamtin bzw. ein Bundesbeamter alle drei Jahre zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob eine Personalmaßnahme ansteht oder sich dienstliche Verhältnisse ändern. Nähere Erläuterungen sind zu dem Begriff Beurteilung zu finden. amtinnen und Beamte der BVBS sind dort zu beurteilen, wo sie ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. Sind Beamtinnen und Beamte vorübergehend in einer anderen Behörde oder Einrichtung au-ßerhalb der BVBS tätig, holt die Personalverwaltung für sie eine Beurteilung dieser Behörde Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung Der Verband der Beamten der Bundeswehr (VBB) vertritt die Interessen der in der Bundeswehr tätigen Beamtinnen und Beamten. Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht. Eine Beurteilung erfolgt mindestens alle drei Jahre – und
Eine Ausfertigung dieser Beurteilung wurde mir ausgehändigt am Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.1 Satz 2 BURL) am Die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.2 Satz 1 BURL) am Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Auf meinen Antrag hat die
amtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu be-rücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2011 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2011 für das Ressort X maßgebende Quote. Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z. B. durch beendete Altersteilzeitverhält- Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung Eine Ausfertigung dieser Beurteilung wurde mir ausgehändigt am Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.1 Satz 2 BURL) am Die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.2 Satz 1 BURL) am Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Auf meinen Antrag hat die Ob ein Fragerecht des Dienstherrn nach einer Behinderung im Rahmen oder im Vorfeld eines Einstellungsgespräches besteht, wurde in dem Beitrag der vergangenen Woche mit dem Titel: Einstellungsgespräch: Frage nach Behinderung zulässig? behandelt. Nunmehr geht es darum, was der Dienstherr bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter zu berücksichtigen hat. Beamte und Beamtinnen werden auf ihrem Dienstposten beurteilt; bei Abordnungen sind sie dort zu beurteilen, wo sie ihrer dienstlichen Täti gkeit nachgehen. Für die Beurteilung wird ein Beurte ilungsbogen verwendet (Anlage 1): Anlassbeurteilungen sind nur dann nötig, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben erfüllen, die ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet sind. Es ist nicht nötig, jede Veränderung im Tatigkeitsbereich bei der Beurteilung für Beförderungen zu erfassen, so das BVerwG. Das Recht der dienstlichen Beurteilung betrifft Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts gleichermaßen. Weil der Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, ist die dienstliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Eine Ausfertigung dieser Beurteilung wurde mir ausgehändigt am Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.1 Satz 2 BURL) am Die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.2 Satz 1 BURL) am Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Auf meinen Antrag hat die
Der Verband der Beamten der Bundeswehr (VBB) vertritt die Interessen der in der Bundeswehr tätigen Beamtinnen und Beamten. Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht. Eine Beurteilung erfolgt mindestens alle drei Jahre – und Der Dienstherr hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte die Beurteilung sowohl hinsichtlich der Noten als auch hinsichtlich der verbalen Begründung nachvollziehen kann. Dazu gehört auch, dass im Falle einer Herabsetzung der Erstbeurteilung die Gründe dafür nicht nur angedeutet, sondern so dargestellt werden, dass sie für den amtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu be-rücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2011 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2011 für das Ressort X maßgebende Quote. Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z. B. durch beendete Altersteilzeitverhält- Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung Eine Ausfertigung dieser Beurteilung wurde mir ausgehändigt am Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.1 Satz 2 BURL) am Die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.2 Satz 1 BURL) am Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Auf meinen Antrag hat die
Der dienstlichen Beurteilung kommt die. Aufgabe zu, den Beamten nach diesen verfassungsrechtlich vor- gegeben Kriterien zu bewerten und seinen individuellen
Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht. Eine Beurteilung erfolgt mindestens alle drei Jahre – und Der Dienstherr hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte die Beurteilung sowohl hinsichtlich der Noten als auch hinsichtlich der verbalen Begründung nachvollziehen kann. Dazu gehört auch, dass im Falle einer Herabsetzung der Erstbeurteilung die Gründe dafür nicht nur angedeutet, sondern so dargestellt werden, dass sie für den amtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu be-rücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2011 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2011 für das Ressort X maßgebende Quote. Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z. B. durch beendete Altersteilzeitverhält- Personalentscheidungen müssen nach dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Die dienstliche Beurteilung ist das wichtigste Instrument des Dienstherrn bei der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen wie im Rahmen der Personalentwicklung, weil sie Tatsachen und Werturteile enthält, die unmittelbar Aufschluss über Eignung Eine Ausfertigung dieser Beurteilung wurde mir ausgehändigt am Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.1 Satz 2 BURL) am Die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler hat diese Beurteilung mit mir erörtert (Nr. 8.2 Satz 1 BURL) am Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Auf meinen Antrag hat die Ob ein Fragerecht des Dienstherrn nach einer Behinderung im Rahmen oder im Vorfeld eines Einstellungsgespräches besteht, wurde in dem Beitrag der vergangenen Woche mit dem Titel: Einstellungsgespräch: Frage nach Behinderung zulässig? behandelt. Nunmehr geht es darum, was der Dienstherr bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter zu berücksichtigen hat.